Statuten des Vereines
Dachverband Österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
DÖJ
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2: Zweck
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Rechte der Mitglieder
§ 8: Pflichten der Mitglieder
§ 9: Vereinsorgane
§ 10: Die Generelversammlung
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
§ 12: Die Landesversammlung (Zweigstelle)
§ 13: Aufgaben der Landesversammlung
§ 14: Die Fachgruppen
§ 15: Der Vorstand
§ 16: Aufgaben des Vorstands
§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 18: Rechnungsprüfung
§ 19: Schlichtungseinichtung
§ 20: Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “Dachverband Österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“, kurz DÖJ.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marz.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf alle Bundesländer der Republik Österreich.
§ 2 Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
(3) Der Verein fördert die Kinder- und Jugendhilfe und ihre Einrichtungen in Österreich, indem er folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) Er formuliert die Anliegen von Kindern und Jugendlichen und betreibt Lobbying für diese.
b) Er agiert als Kommunikationsschnittstelle mit anderen Staaten und Institutionen, insbesondere auch mit der EU, in Bezug auf Themen, die die Kinder- und Jugendhilfe direkt und indirekt betreffen.
c) Er agiert als Kommunikationsschnittstelle zwischen der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene und den Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
d) Er agiert als Ansprech- und Verhandlungspartner zwischen den österreichischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und den Einrichtungen der Gesetzgebung und der öffentlichen Verwaltung.
e) Er arbeitet mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigem Bundesministerium in Bezug auf Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
f) Er agiert als Kommunikationsschnittstelle zwischen den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe der einzelnen Bundesländer.
g) Er agiert als Ansprechpartner für übergeordnete Qualitätsfragen der ambulanten und stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
h) Er setzt sich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Qualität in den Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ein.
i) Er führt Projekte durch oder beteiligt sich an ihnen, die die Kinder- und Jugendhilfe fördern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in § 3 Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
b) Durchführung von Fachveranstaltungen
c) Anregung zu und Mitarbeit an einschlägigen gesetzlichen Maßnahmen
d) Vernetzung innerhalb und zwischen den Bundesländern
e) Vernetzung mit anderen Staaten
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen
d) Spenden
e) Sonstige Einnahmen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder als Landesverband des jeweiligen Bundeslandes, außerordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind: Juristische Personen, die als private oder öffentliche Einrichtungen Tätigkeiten mit Bezug zum Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes und den Ausführungsgesetzen Bundesländer durchführen.
(3) Landesverbandsmitglieder gehören zu den ordentlichen Mitgliedern. Sie sind aber juristische Personen, die als Verband einen hohen Anteil der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eines Bundeslandes erfassen, welche einen Anerkennungsbescheid des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers des Bundeslandes haben.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind: Einrichtungen lt. Abs (2) in jenen Bundesländern, in denen es einen vom DÖJ anerkannten Landesverband gibt, in dem sie aber nicht Mitglied sind.
(5) Unterstützende Mitglieder sind: Physische und juristische Personen, die den Verein ideell oder materiell fördern.
(6) Ehrenmitglieder sind: Physische Personen, die als solche wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt im Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung innerhalb von 14 Tagen an die Generalversammlung zulässig. Die in diesem Falle mit Zweidrittelmehrheit zu fassende Entschließung ist endgültig.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand mit Zweitdrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme in der Generalversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Antragsrecht in der Generalversammlung.
(3) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung.
(4) Die in der Generalversammlung Stimmberechtigten haben ein Stimmgewicht, das im Verhältnis zur Anzahl der MitarbeiterInnen (Vollzeitäquivalente) ihrer Mitgliedsorganisation steht.
(5) Das Stimmengewicht wird wie folgt festgelegt:
a) bis 15 Vollzeitstellen: 1 Stimme
b) 16 bis 50 Vollzeitstellen: 2 Stimmen
c) 51 -100 Vollzeitstellen: 3 Stimmen
d) 101-200 Vollzeitstellen: 4 Stimmen
e) Über 200 Vollzeitstellen: 5 Stimmen
f) Landesverbandsmitglieder: 15 Stimmen
(6) Ordentliche Mitglieder haben in der Landesversammlung das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandsmitgliedes des Bundeslandes und dessen Vertretung.
(7) Ordentliche Mitglieder haben in der Landesversammlung das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Fachgruppenmitglieder.
(8) Außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Teilnahme- und Stimmrecht.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Bestrebungen des Vereines durch aktive Mitarbeit zu fördern.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird, zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages orientiert sich an der Anzahl der Vollzeitäquivalente des Mitgliedes, ausgehend von einem Mindestbeitrag. Für Landesverbandsmitglieder kann durch den Vorstand ein Höchstbeitrag festgesetzt werden.
(3) Die unterstützenden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Spendenbeitrages in der vom Vorstand festgesetzten Mindesthöhe verpflichtet und/oder sie unterstützen den Verein mit ideellen Mitteln.
§ 9 Vereinsorgane
(1) Generalversammlung
(2) Landesversammlung der Mitglieder (Zweigstelle)
(3) Fachgruppen
(4) Vorstand
(5) Rechnungsprüfung
(6) Schlichtungseinrichtung
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zur Generalversammlung wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Tagesordnung kann bei entsprechendem Antrag und nachfolgender Unterstützung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung erweitert werden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und antragsberechtigt; nur die an der Generalversammlung teilnehmenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Abwesende können sich nicht vertreten lassen.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung seine StellvertreterIn. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Geschäftsführung.
(2) Entgegennahme und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und der Berichte der RechnungsprüferInnen.
(3) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
(4) Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung des Vereines.
(5) Wahl und Enthebung der RechnungsprüferInnen.
(6) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß einer vorliegenden Wahlvorschlag-Liste durch die Landesversammlungen. Die Wahl des Vorstands erfolgt „en bloc“. Die erste Vorstandswahl nach Inkrafttreten dieser Statuten erfolgt gegebenenfalls mittels Umlaufverfahren im April 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bestehende Vorstand im Amt.
(7) Beschlussfassung über eine allfällige Enthebung von Vorstandsmitgliedern.
(8) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
(9) Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkte.
§ 12 Die Landesversammlung (Zweigstelle)
(1) Die Landesversammlungen sind als Zweigstellen des Vereins tätig, wobei in jedem Bundesland eine Landesversammlung vorgesehen wird.
(2) Die Landesversammlungen werden durch das Vorstandsmitglied des Bundeslandes, bei dessen Verhinderung durch das Ersatz-Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung durch den Vorstand selbst einberufen.
(3) Zur Landesversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des betreffenden Bundeslandes mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Landesversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Landesversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(5) Eine außerordentliche Landesversammlung der Mitglieder findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Bundeslandes binnen vier Wochen statt.
(6) Die Landesversammlung kann für sich eine Geschäftsordnung erlassen.
(7) Ist in einem Bundesland ein Landesverband Mitglied, obliegt es der Verantwortung dieses Landesverbandes, die Aufgaben der Landesversammlung wahrzunehmen.
§ 13 Aufgaben der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung hat die Aufgabe, die zu vertretenden Positionen im Zusammenhang mit den Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe im jeweiligen Bundesland zu klären und die Position dieser Zweigstelle zu bestimmten Fragestellungen zu erarbeiten.
(2) Die Landesversammlung nominiert durch Wahl ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Vorstand. Die erste Nominierung nach Inkrafttreten dieser Statuten hat bis Ende März 2017 zu erfolgen.
(3) Wenn der Wahlvorschlag zum Vorstand in der Generalversammlung nach zwei Wahlvorgängen keine Mehrheit findet, dann ist von den Landesversammlungen binnen 16 Wochen ein neuer Wahlvorschlag zu erstellen
(4) Die Landesversammlung wählt die TeilnehmerInnen des Bundeslandes in den Fachgruppen.
§ 14 Die Fachgruppen
(1) Die Fachgruppen dienen der Meinungsbildung des Vereins in Bezug auf fachliche Positionen zu Themen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Fachgruppen werden vom Vorstand zu spezifischen Themenstellungen eingesetzt.
(3) Jede Zweigstelle ist berechtigt, TeilnehmerInnen in die Fachgruppen zu entsenden.
(4) Die Fachgruppen können Empfehlungen an den Vorstand abgeben.
(5) Die Fachgruppen ernennen eine Fachgruppen-Vorsitzende, die für Einberufung und die Ergebnissicherung verantwortlich ist.
§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus jenen 9 Mitgliedern, die in den Landesversammlungen nominiert und von der Generalversammlung (en bloc) gewählt werden, aus diesen Personen werden folgende 4 Funktionen zugeteilt:
a) Obmann/Obfrau
b) Obmann/Obfrau – StellvertreterIn
c) KassierIn
d) KassierIn – StellvertreterIn
(2) Der Vorstand selbst kann für die jeweilige Funktionsperiode Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren, die Bundesländer-übergreifende Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe repräsentieren.
(3) Eine vom Vorstand beauftragte GeschäftsführerIn hat Teilnahme,- Rede- und Antragsrecht im Vorstand aber kein Stimmrecht.
(4) Ist ein Vorstandsmitglied bei einer Vorstandssitzung verhindert, kann es durch seine Stellvertreterin ersetzt werden.
(5) Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer KuratorIn beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine Generalversammlung einzuberufen hat.
(6) Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung erlassen.
(7) Wenn der Wahlvorschlag zum Vorstand in der Generalversammlung nach zwei Wahlvorgängen keine Mehrheit findet, dann ist binnen 20 Wochen vom bisherigen Vorstand eine neue Generalversammlung einzuberufen.
(8) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder dauert 4 Jahre.
(9) Vorstandsmitglieder sind beliebig oft wählbar.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder Enthebung.
(11) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.
(12) Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands oder Vorstandsmitglieds in Kraft.
(13) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aus, dann tritt das Ersatzmitglied ihres Bundeslandes an dessen Stelle. Scheidet auch dieses aus, nominiert die Landesversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand hat das Recht, ein nominiertes Mitglied zu kooptieren und er hat die Verpflichtung, diese Kooptierung bei der nächsten Generalversammlung bestätigen zu lassen.
(14) Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau, bei deren Verhinderung von ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(15) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
(16) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.
(17) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung ihre StellvertreterIn. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(18) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer NachfolgerIn wirksam.
§ 16 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand kommen alle Geschäftsführungsaufgaben des Vereins zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Darunter fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens
(4) Abwicklung der laufenden Geschäfte wie die Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit des Vereins. Diese operative Aufgabe kann der Vorstand einer GeschäftsführerIn übertragen
(5) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(6) Vorbereitung der Generalversammlung
(7) Einberufung der Generalversammlung
(8) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(9) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
(10) Einsetzung von Fachgruppen
(11) Einberufung von Landesversammlungen bei Ausfall der Vorstandsmitglieder des Bundeslandes
(12) Entscheidung über Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(13) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(14) Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
(15) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau und deren StellvertreterIn sowie KassierIn und deren StellvertreterIn werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
(2) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht einer Geschäftsführung übertragen wurden.
(3) Der/die Obmann/Obfrau und deren StellvertreterIn vertreten den Verein nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Obmann/Obfrau und deren StellvertreterIn sind einzeln vertretungsbefugt. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins und Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und eines 2. Vorstandsmitgliedes oder der Geschäftsführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
(4) Alle Vorstandsmitglieder haben den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand soweit nicht anders bestimmt. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau seiner StellvertreterIn.
(6) Die KassirIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung tritt an ihre Stelle die StellvertreterIn.
(7) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.
(8) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 18 Rechnungsprüfung
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 19 Schlichtungseinrichtung
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Die ÜbernehmerIn darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinsziele verwenden. Unter gemeinnützigen Zwecken gem. § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sind solche im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verstehen.